Statuten
Die Statuten der FDP Hochdorf
Art.1 Name
Die FDP.Die Liberalen von Hochdorf ist eine politische Organisation in Hochdorf. Sie wird nachfolgend FDP Hochdorf genannt.
Die FDP Hochdorf ist Teil der Amtspartei (FDP.Die Liberalen Amt Hochdorf), der Kantonalpartei (FDP.Die Liberalen Luzern) und der Schweizerischen FDP.Die Liberalen.
Art. 2 Wesen und Zweck
Die FDP Hochdorf ist ein Zusammenschluss von stimmberechtigten Frauen und Männern aus allen Bevölkerungskreisen sowie Jugendlichen ab 16. Altersjahr, die sich zu den liberalen Grundsätzen bekennen und keiner anderen politischen Partei angeschlossen sind. Sie bezweckt die Förderung des liberalen Gedankengutes und die aktive Teilnahme am politischen Leben. Sie strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an, die
- jedermann die Menschenrechte, Rechtsgleichheit und sozialen Schutz garantiert,
- allen Bürgern die verantwortliche Mitwirkung an der Gestaltung Ihrer Lebensbereiche ermöglicht
- gesellschaftliche Minderheiten respektiert und die kulturelle Vielfalt erhält,
- unterschiedliche Meinungen achtet und für die friedliche Ausgestaltung
gesellschaftlicher Auseinandersetzungen sorgt.
Wer einer anderen Organisation angehört, deren Ziele jenen der FDP zuwiderlaufen, kann nicht gleichzeitig der FDP Hochdorf angehören.
Art. 3 Organisation
Die FDP Hochdorf hat folgende ständige Organisation:
- Generalversammlung
- Parteivorstand
- Geschäftsleitung
- Revisionsstelle
- Ressorts
Art. 4 Generalversammlung / Parteiversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der FDP Hochdorf. Die Generalversammlung wird von der Geschäftsleitung einberufen und findet im ersten Quartal des Jahres statt.
Die Geschäftsleitung hat eine Parteiversammlung einzuberufen, wenn sie dies für notwendig erachtet, oder wenn ein Drittel des Parteivorstandes oder ein Drittel der Stimmberechtigten der letzen Generalversammlung dies verlangen. Die Parteiversammlung findet innert vier Wochen nach Bekanntgabe des Begehrens an die Geschäftsleitung statt.
Art. 5 Einberufung der Generalversammlung Die Einladung zur Generalversammlung muss zwanzig Tage im Voraus mit einer Traktandenliste versandt werden. Anträge zu Handen der Versammlung müssen fünf Tage vorher dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Verspätete Anträge werden nicht behandelt. Der Antragsteller hat seinen Antrag persönlich vorzutragen und zu begründen.
Art. 6 Vorsitz und Durchführung der Generalversammlung
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten geführt; bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten. Die Generalversammlung ist öffentlich. Die Anwesenden haben das Recht, an der Diskussion mitzuwirken und an Wahlen und Abstimmungen unter Vorbehalt von Art. 2 der Statuten teilzunehmen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag von einem Viertel der Berechtigten erfolgen sie geheim. Es gilt das absolute Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften der Präsident, bei Wahlen das Los.
Art. 7 Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung behandelt folgende Geschäfte:
a) - Erlass und Änderung der Parteistatuten
- Wahl der Geschäftsleitung
- Wahl der Rechnungsrevisoren
- Genehmigung des Jahresberichts
- Genehmigung der Rechnung
- Entlastung der Geschäftsleitung
- Vorschlag des Parteibeitrages
b) - Wahl der Delegierten
- Nomination von Kandidatinnen und Kandidaten für Volkswahlen
- Beschlussfassung zu kommunalen Wahl und Abstimmungsvorlage und
Abgabe von nStimmempfehlungen
- Beschlussfassung zu Grundsatzfragen, Leitbildern, Aufgaben und Programmen
- Aussprache über die Tätigkeit der Partei
Die Generalversammlung kann die Geschäfte gemäss Art. 7 lit. b der Statuten jährlich an den Parteivorstand delegieren.
Art. 8 Aufgaben der Partelversammlung
Die Parteiversammlung behandelt die Geschäfte gemäss Art. 7 lit b der Statuten.
Art. 9 Parteivorstand
Der Parteivorstand ist das bestimmende Organ der FDP Hochdorf und zuständig für die grundsätzlichen Belange der Parteipolitik. Er wird von der Geschäftsleitung einberufen und tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen. Ein Drittel der Mitglieder des Parteivorstandes können die Einberufung durch die Geschäftsleitung verlangen.
Art. 10 Zusammensetzung des Parteivorstandes
Der Parteivorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Geschäftsleitung
- Gemeinderäte
- Kantonsräte
- Ressortleiter
- Vertreter der Bildungskommission
- Vertreter aus den ständigen Gemeindekommissionen
- Vertreter der Delegierten (Amt und Kanton)
- Delegierte der Generalversammlung
Die Geschäftsleitung kann Vertreter aus nichtständigen Gemeindekommissionen und aus Fach- oder Arbeitsgruppen mit beratender Stimme hinzuziehen. Die Generalversammlung kann maximal drei Delegierte in den Parteivorstand wählen.
Art. 11 Einberufung, Vorsitz und Durchführung der Parteivorstandssitzung
Die Einladungen zur Parteivorstandssitzung müssen zehn Tage im Voraus mit einer Traktandenliste versandt werden. Die Vorstandssitzung wird vom Präsidenten geführt; bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten. Der Parteivorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder und die Mehrheit der Geschäftsleitungsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung gilt das absolute Mehr der Stimmenden.
Art. 12 Aufgaben des Parteivorstandes
Der Parteivorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- konkretisiert die Grundsatzfragen, Leitbilder, Aufgaben und Programme der Partei
- erledigt die gemäss Art. 7 lit. b der Statuten delegierten Geschäfte schlägt
Kandidatinnen und Kandidaten für die Gemeindekommissionen vor
- bestimmt die Ressorts und deren Leiter
- bestätigt den Funktionsbeschrieb der Geschäftsleitung
- unterstützt die Geschäftsleitung
Art. 13 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung ist das Führungsorgan der FDP Hochdorf und stellt die administrativen Belange sicher.
Art. 14 Zusammensetzung der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen:
- Präsident (Vorsitz)
- Vizepräsident
- Kassier
- Sekretär
- Mitglied
Art. 15 Aufgaben der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung hat folgende Aufgaben:
- besorgt die laufenden Geschäfte
- übernimmt strategische Führungsverantwortung
- erledigt die administrativen Belange
- stellt die Öffentlichkeitsarbeit sicher
- erledigt sämtliche Geschäfte, die gemäss den Statuten nicht einem andern
- Organ übertragen sind
- erfüllt die Aufgaben gemäss Funktionsbeschrieb
- organisiert Parteiversammlungen mit dem Zweck, die Basis zu orientieren
Art. 16 Wahl und Amtsdauer der Geschäftsleitungsmitglieder
Der Präsident, der Kassier und das Mitglied werden in den ungeraden Jahren, der Vizepräsident und der Sekretär in den geraden Jahren gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
Art. 17 Funktionsbeschrieb der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung erstellt einen Funktionsbeschrieb, welcher die Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsleitungsmitglieder regelt. Der Funktionsbeschrieb ist vom Parteivorstand zu bestätigen. Der Präsident, der Vizepräsident und der Kassier sind zeichnungsberechtigt. Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch. Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder inklusive Präsident oder Vizepräsident anwesend sind. Bei der Beschlussfassung gilt das absolute Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit bestimmt der Präsident, bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident.
Art. 18 Verantwortung der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung ist dem Parteivorstand und der Generalversammlung verantwortlich.
Art. 19 Ressorts
Der Parteivorstand bestimmt die Ressorts. Sie widmen sich konkreten Aufgaben und Zielsetzungen der Partei.
Art. 20 Zusammensetzung der Ressort
Die Ressorts werden aus Mitgliedern des Parteivorstandes und der Parteibasis gebildet. Der Parteivorstand bestimmt die Ressortleiter.
Art. 21 Aufgaben der Ressorts
Der Parteivorstand umschreibt die Aufgaben und Kompetenzen der Ressorts.
Art. 22 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren. Sie prüft die abgelegte Rechnung und erstattet der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Die Amtszeit des einen Revisors entspricht derjenigen des Präsidenten, die Amtszeit des andern derjenigen des Vizepräsidenten.
Art. 23 Finanzen
Die finanziellen Mittel der FDP Hochdorf bestehen aus Parteibeiträgen, Spenden, Beiträgen von Mandatsträgern und projektbezogenen Finanzierungen.
Art. 24 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der FDP Hochdorf haftet allein deren Vermögen. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Art. 25 Statutenänderung
Diese Statuten können durch Beschluss einer Generalversammlung abgeändert werden, wobei eine Zweidrittelmehrheit der Stimmenden erforderlich ist.
Art. 26 Auflösung der FDP Hochdorf
Die Auflösung der FDP Hochdorf kann von einer Generalversammlung beschlossen werden, wobei eine Zweidrittelmehrheit der Stimmenden erforderlich ist. Im Falle der Auflösung amtiert die letzte Geschäftsleitung als Liquidationsausschuss. Ein allfälliges Vermögen fällt treuhänderisch an die FDP des Amtes Hochdorf mit dem Auftrag, wieder eine Organisation aufzubauen, welche der FDP Hochdorf entspricht.
Art. 27 Gleichstellung der Geschlechter
Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus diesen Statuten nicht etwas Anderes ergibt.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 23.03.2010 genehmigt worden und ersetzen die Statuten der Liberalen Partei Hochdorf vom 14. März 2005. Sie treten ab sofort in Kraft.
Hochdorf, 23.03.2010
Der Präsident: Die Sekretärin:
Josua Inderbitzin Barbara Schneckenburger